Montag bis Donnerstag von 09:00 - 12:00 Uhr / 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag von 09:00 bis 12:00
DIE VERÄNDERUNG/UMBAU IST IMMER AUF KOSTEN DES WOHNUNGSEIGENTÜMERS DURCHZUFÜHREN.
Wohnungseigentümer (egal ob Eigentümer eines Reihenhauses oder einer Wohnung) ist berechtigt unter bestimmten Vorraussetzungen Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt vorzunehmen.
Als erstes ist zu prüfen, was verändert wird oder ob etwas anderes im Wohnungseigentumsvertrag vereinbart wurde.
Handelt es sich um Arbeiten an allgemeinen Teilen oder um Teile die dem Bestandsobjekt zugeordnet sind.
Solange es sich um unwesentliche Veränderung im Inneren des Bestandsobjekts handelt, müssen Sie Ihre Miteigentümer nicht fragen.
Achtung ist bei Mauerdurchbrüchen geboten. Bei tragenden Wänden muss die Miteigentümergemeinschaft gefragt werden. Da tragende Wände zur Statik des Hauses beitragen.
Genehmigungsfrei, d.h. Zustimmung der restlichen Miteigentümer ist nicht notwendig, ohne die Hausverwaltung oder die Miteigentümer zu informieren können Sie folgende Arbeiten durchführen:
Wesentliche Veränderungen werden im §16 WEG 2002 geregelt.
Handelt es sich um Arbeiten an allgemeinen Teilen, die die Miteigentümergemeinschaft betrifft, so ist immer die Miteigentümergemeinschaft um Zustimmung zu fragen. Insbesondere Arbeiten die
Werden für solche Änderungen bzw. Umbauten auch allgemeine Teile (Wiesenflächen, asphaltierte Flächen, Parkplätze, Teile des Daches, Fassade, allgemeine Gänge etc. ..) in Anspruch genommen, so müssen folgende Voraussetzungen berücksichtigt und erfüllt werden:
Ist durch die Änderung/ Umbau auch das Wohnungeigentums- oder Zubehörobjekt eines anderen Eigentümers betroffen, so muss der Betroffene die Änderungen nur zulassen, wenn
Vor der Durchführung wesentlicher Änderungen bzw. Umbauten ist die Zustimmung ALLER anderen Eigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft einzuholen. Hierfür können Sie in der Hausverwaltung eine Unterschriftenliste für das jeweilige Wohnungseigentumsobjekt anfordern. Die Hausverwaltung ist nicht berechtigt diesbezüglich eine Zustimmung zu erteilen.
Sollten ein oder mehrere Eigentümer die Zustimmung verweigern, so kann beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung gestellt werden.
Zu den übrigen Änderungen im Einzelnen:
Genehmigungspflichtig (lt. WEG):
Beispiel:
Sie planen auf Ihrer Terrasse einen Wintergarten zu errichten. Im Vorfeld sind folgende Voraussetzungen notwendig:
Wenn ja:
Nach Zustimmung aller Wohnungseigentümer kann ein Nutzwertgutachten auf Kosten des Wohnungseigentümers, welcher die Veränderung wünscht, durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt werden, eine Vereinbarung aller Miteigentümer für diese Änderung muss unterfertigt werden.
Wenn nein:
Sind keine weiteren Schritte bezüglich einer Änderung des Grundbuchs durchzuführen.
Benützt ein Wohnungseigentümer allgemeine Teile der Liegenschaft entgegen den Anordnungen einer wirksamen Benützungsregelung, so stellt diese eine eigenmächtige Störung dar.
Diesfalls kommt jedem beeinträchtigten Wohnungseigentümer ein im streitigen Rechtsweg durchsetzbarer Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu. Dieser Antrag ist beimörtlichen Bezirksgericht einzubringen
Hier finden sie die Checklisten sowie ein schriftliches Ansuchen zu Ihrem Projekt
Hier finden Sie das Ansuchen auf Bewilligung.